Betäubungsmittelstrafrecht
Das Betäubungsmittelstrafrecht umfasst Verstöße gegen das Betäubungsmittelgesetz (BtMG).
Bis auf den sog. straflosen Eigenkonsum ist jeder Umgang mit Betäubungsmittel (Drogen) strafbar – sofern keine Erlaubnis des Bundesinstituts für Arzneimittel- und Medizinprodukte vorliegt. Das bedeutet, dass sich derjenige, der sich ohne eine solche Erlaubnis in irgendeiner Art und Weise am Verkehr mit Betäubungsmitteln beteiligt, strafbar macht. Bitte beachten Sie in diesem Zusammenhang, dass der Eigenkonsum zwar straflos ist. Dies gilt allerdings nicht für den Besitz von Betäubungsmitteln zum Eigenkonsum!
Die strafrechtlichen Folgen, die sich aus Verstößen gegen das Betäubungsmittelgesetz ergeben, sind mannigfaltig. Maßgeblich kommt es zum einen auf die Menge der Betäubungsmittel an: Hier ist der Wirkstoffgehalt wichtigstes Kriterium. Zum anderen ist bei der Rechtsfolge die Begehungsform wichtiges Kriterium im Rahmen zu erwartenden Strafhöhe: Wird das Delikt als Täter verwirklicht oder „nur“ als Gehilfe? Steht die Mitgliedschaft in einer Bande im Raum? Sollen Waffen im Spiel gewesen sein?
Strafverfahren aus dem Bereich des Betäubungsmittelstrafrechts sind häufig auch strafprozessual anspruchsvoll: Ihnen liegen oftmals Telefonüberwachungen zugrunde sowie Überwachungen des SMS-Verkehrs und Durchsuchungen. Diesen Maßnahmen müssen zwangsläufig richterliche Beschlüsse zugrunde liegen. Im Vordergrund steht bei der Verteidigung damit die Verwertbarkeit der gefundenen Ergebnisse.
Ein weiterer wesentlicher Aspekt der Strafverteidigung in diesem Bereich ist die im Betäubungsmittelstrafrecht normierte sog. Kronzeugenregelung, die dem Gericht bei Vorliegen der rechtlichen Voraussetzungen die Möglichkeit gibt, die Strafe zu mildern. Das bedeutet: Wer als Täter freiwillig (und frühzeitig!) Angaben macht, die zur Aufklärung der Tat beitragen oder zur Verhinderung weiterer geplanter Straftaten führen, dessen Strafe kann gemildert werden. Es besteht also die Möglichkeit, dass man sich Vorteile sichert. Das kann andersherum aber auch bedeuten, dass man sich im Strafprozess mit Zeugen auseinandersetzen muss, die sich durch ihre Aussage derartige Vorteile sichern wollen. Hier kommt es erfahrungsgemäß oftmals zu Falschbelastungen. Es gilt hier, die einzelnen Umstände als Verteidiger genau zu durchleuchten und zu hinterfragen.
Eine weitere Besonderheit des Betäubungsmittelstrafrechts ist die Möglichkeit, die Vollstreckung einer Strafe zugunsten einer Therapie zurückzustellen – auch bekannt als Schlagwort: Therapie statt Strafe. Dieser Punkt betrifft die Strafvollstreckung und ist dort näher ausgeführt.