Jugendstrafrecht

Jugendstrafrecht

Für Jugendliche und Heranwachsende gelten Besonderheiten.

Grundsätzlich gilt: Fehlverhaltensweisen von Kindern unter 14 Jahren werden nicht strafrechtlich geahndet, sie sind strafunmündig.

Für Jugendliche, die zur maßgeblichen Tatzeit (!) zwischen 14 bis 17 Jahren alt waren, gilt ausschließlich das Jugendstrafrecht.

Bei Heranwachsenden, also Personen die das 18. Lebensjahr, aber noch nicht das 21. Lebensjahr vollendet haben, ist im Einzelfall zu prüfen, ob das Jugendstrafrecht noch zur Anwendung kommen kann, oder ob vielmehr das Erwachsenenstrafrecht greifen muss.

Das Jugendstrafrecht ist also Sonderstrafrecht – im Vordergrund steht der Erziehungsgedanke. Dies hat den Hintergrund, dass der weit überwiegende Teil der Jugendkriminalität eine episodenhafte, vorübergehende Erscheinung ist. Straftaten junger Täter sind oftmals Ausdruck schwieriger Umorientierungsphasen in der Pubertät, im Zeitraum der schwierigen Suche nach der eigenen Identität und dem eigenen Platz in der Gesellschaft.

Der Gesetzgeber hat aus diesem Grund im geltenden Jugendgerichtsgesetz (JGG) eine Bandbreite von Sonderregelungen und Sanktionen geschaffen, um eine adäquate und angemessene Reaktion auf Straftaten Jugendlicher zu ermöglichen.

Ich werde daher in jeder Lage des Verfahrens darauf hinwirken, Ihre eigene bzw. die besondere Situation Ihres Kindes herauszuarbeiten, um so – unter Berücksichtigung des Erziehungsgedankens – überschießende strafrechtliche Sanktionen zu vermeiden.