Kosten
Eine wichtige Frage sind natürlich die Kosten, die auf Sie zukommen.
In einem allgemeinen – kostenlosen – ersten Informationsgespräch berate ich Sie gerne über die Kosten, mit denen Sie voraussichtlich rechnen müssen. Ich muss bewusst „voraussichtlich“ sagen, denn häufig wird nur eine überschlägige Einschätzung möglich sein. Dies aus dem einfachen Grund, dass die Kosten der Strafverteidigung sich nach der Sache richten: Nach Ihrer Bedeutung, dem Schwierigkeitsgrad und nach Ihrem Umfang. Die konkrete Höhe der Kosten ist also immer eine Frage des Einzelfalls. Dies sind Aspekte, die zu Beginn des Mandats häufig nur überschlägig eingeschätzt werden können.
Mein Honorar richtet sich grundsätzlich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz und seinen gesetzlichen Vorgaben. Bei enorm umfangreichen Verfahren sind die gesetzlichen Gebühren allerdings nicht kostendeckend. In so einem Fall treffe ich Honorarvereinbarungen. Auch die Vereinbarung eines Pauschalhonorars ist möglich.
Hinweisen möchte ich Sie auch auf die Möglichkeit der Vereinbarung eines Erstberatungsgespräches für den Fall, dass Sie sich unsicher sind, ob Sie einen Anwalt beauftragen wollen oder nicht. Bei einem solchen Erstberatungsgespräch handelt es sich um eine pauschale, überschlägige mündliche Erstberatung. Sie erhalten eine rechtliche und taktische Einschätzung Ihrer Rechtssituation. Die Gebühr für eine solche Erstberatung ist gesetzlich beschränkt und darf maximal 190 € betragen (zzgl. Umsatzsteuer). Werde ich im Anschluss an diese Erstberatung durch Sie mandatiert, so erfolgt eine Anrechnung auf die weitere Vergütung.
Sollten Sie eine Rechtsschutzversicherung haben, so beachten Sie bitte, dass diese den Bereich der Strafverfolgung und die Übernahme hieraus entstehender Anwalts- und Gerichtskosten in aller Regel in ihren Versicherungsbedingungen ausgeschlossen haben.
Zu guter Letzt erlauben Sie mir hier noch ein Wort in eigener Sache: Es kommt leider immer wieder vor, dass Mandanten zunächst die Leistung des Anwalts in Anspruch nehmen und am Ende die Honorarrechnung nicht bezahlen. Haben Sie daher bitte Verständnis dafür, dass ich regelmäßig erst nach Erhalt eines angemessenen Vorschusses tätig werden kann.