Pflichtverteidigung

Pflichtverteidigung

Ein Pflichtverteidiger wird durch das Gericht beigeordnet und zwar stets in den Fällen einer sogenannten notwendigen Verteidigung. Wann eine solche notwendige Verteidigung vorliegt, ist in der Strafprozessordnung geregelt und orientiert sich unter anderem an der Schwere des Tatvorwurfs und der allgemeinen strafprozessualen Situation. Es handelt sich um Verfahrenssituationen, in denen davon ausgegangen wird, dass der Beschuldigte sich nicht selber verteidigen kann. Wenn Sie keinen selbst gewählten Verteidiger, den sogenannten Wahlanwalt, mandatiert haben, ist Ihnen in so einer Situation zwingend ein Pflichtverteidiger beizuordnen.

Selbstverständlich werde ich auch als Pflichtverteidigerin für Sie tätig!

Das Gericht wird Sie mit der Übersendung der Anklageschrift darüber informieren, dass ein Verteidiger notwendig ist und Sie darauf hinweisen, dass Sie einen Verteidiger benennen können. Sie haben nämlich grundsätzlich ein Wahlrecht, wer Sie verteidigt! Bitte beachten Sie, dass das Gericht Ihnen für die Benennung eines Verteidigers eine Frist setzt. Nehmen Sie daher in einem solchen Fall zeitnah nach der Zusendung der Anklageschrift Kontakt zu mir auf, damit ich mich für Sie als notwendige Verteidigerin bestellen kann.

Sollte sich ein Angehöriger von Ihnen in Untersuchungshaft befinden, nehmen Sie bitte unmittelbar Kontakt zu mir auf. Hierbei handelt es sich um einen Fall der notwendigen Verteidigung, denn im Fall der Verhaftung ist unmittelbar ein notwendiger Verteidiger beizuordnen.