Einziehung von Taterträgen
Seit einer Gesetzesänderung im Jahr 2017 ermöglichen die §§ 73 und 74 StGB weitreichende Zugriffe der Strafverfolgungsbehörden auf das Vermögen von Straftätern und – unter bestimmten Voraussetzungen – auch auf das Vermögen ihrer Angehörigen.
So ermöglicht § 73 StGB die Einziehung von Taterträgen, also von allem, was jemand durch eine rechtswidrige Tat erlangt. HIerunter fällt nicht nur – was sicherlich kaum einer Erwähnung bedarf – die Beute, etwa aus einem Einbruchsdiebstahl, bei der kaum jemand annehmen wird, er dürfe sie auch bei einer Verurteilung behalten. Vielmehr können hierunter auch ganz andere Vermögenswerte fallen. § 74 ermöglicht darüber hinaus die Einziehung von Tatprodukten, Tatmitteln und Tatobjekten. Praxisrelevant ist hier in jüngster Zeit u.a., dass Kraftfahrzeuge eingezogen werden können, die bei verbotenen Fahrzeugrennen benutzt werden. Über die §§ 111b ff. StPO ist es den Strafverfolgungsbehörden darüber hinaus sogar möglich, bereits im Ermittlungsverfahren auf das Vermögen von Beschuldigten und ihen Angehörigen zuzugreifen, also bereits dann, wenn nur der Verdacht einer Straftat besteht.
Wie bereits diese wenigen Besipiele aus dem Bereich des Vermögensstrafrechts zeigen, können die den Strafverfolgungsbehörden zur Verfügung stehenden Zugriffsmöglichkeiten sehr weitreichende Auswirkungen auf ihr Vermögen und dasjenige ihrer Angehörigen haben. So stellt es nahezu für jedermann ein einschneidendes Ereignis dar, wenn das eigene Kraftfahrzeug beschlagnahmt oder das Girokonto, auf dem sich das für den Alltag benötigte Geld befindet, beschlagnahmt wird. Spiegelbildlich ist es in diesem Bereich besonders wichtig, bereits zu einem möglichst frühen Zeitpunkt eine kompetente fachanwaltliche Beratung und Verteidigung in Anspruch zu nehmen. Denn es gilt in jedem Fall, bereits vorgenommene oder angekündigte behördliche Zugriffe auf IHr Vermögenn genaustens zu überprüfen und die Zugriffe damit nach Möglichkeit abzuwenden oder auf ein absolutes Minimum zu reduzieren.