Zeugenbeistandschaft

Zeugenbeistandschaft

Ich begleite Sie im Strafverfahren auch als Zeugenbeistand. Als Zeuge haben Sie die Verpflichtung, zur Sachverhaltsaufklärung und Wahrheitsfindung beizutragen. Allerdings besteht beim Zeugen oftmals ein hohes Maß an Verunsicherung. Das Auftreten vor staatlichen Organen ist beunruhigend, oftmals gepaart mit der Sorge, selbst ins Visier der Strafverfolgungsbehörden zu geraten.

In dieser Situation stehe ich Ihnen als Zeugenbeistand bei. Schon bei der Vernehmung bei der Polizei und erst Recht im Gerichtssaal. Als Zeugenbeistand helfe ich Ihnen bei der Wahrnehmung Ihrer Pflichten und bei der Durchsetzung Ihrer Rechte. Ich sorge dafür, dass unzulässige Fragen von Verfahrensbeteiligten beanstandet werden und werde Aussagefehler und Missverständnisse verhindern.

Beachten Sie, dass seit einer Gesetzesänderung im Jahr 2017 auch für den Zeugen unter bestimmten Voraussetzungen eine Pflicht besteht, zur Aussage bei der Polizei zu erscheinen. Sobald Sie also eine Ladung zur Vernehmung bei der Polizei erhalten haben, nehmen Sie Kontakt zu mir auf.

Sie haben als Zeuge das Recht auf einen Beistand. Es fehlt allerdings an einer konkreten gesetzlichen Regelung. Eine Ausnahme bildet die Beiordnungsregel (§68b StPO). Hiernach wird dem schutzbedürftigen Zeugen ein anwaltlicher Beistand durch das Gericht beigeordnet. Wann diese Schutzbedürftigkeit vorliegt, ist im Einzelfall zu prüfen und wird in der Regel bei kindlichen und jugendlichen Opferzeugen gegeben sein. Auch dann liegt sie nahe, wenn sich der Zeuge einer schwierigen rechtlichen und auch tatsächlichen Situation gegenüber sieht oder wenn der Zeuge eingeschüchtert und gefährdet ist.

Beachten Sie, dass auch hier – wie bei der Pflichtverteidigung und der dortigen Beiordnung – gilt, dass das Gericht Sie dazu aufzufordern hat, einen Anwalt Ihrer Wahl zu benennen. Ihnen soll Gelegenheit gegeben werden, sich einen Anwalt Ihres Vertrauens auszusuchen, bevor Ihnen das Gericht einen Anwalt beiordnet.